Essen, 3. Oktober 2011, Feiertag. Ein 82-jähriger Mann bricht im Vorraum einer Bankfiliale zusammen, direkt neben den Geldautomaten. Die Überwachungskamera zeichnet auf, was folgt: Fünf Minuten nach dem Kollaps betritt die erste Person den Raum – und kümmert sich nicht. Vier weitere Kunden folgen. Einer macht einen Bogen um den Sterbenden. Ein anderer steigt über ihn hinweg, um an den Automaten zu gelangen. Ein dritter geht nah an ihm vorbei, ohne stehenzubleiben. Zwanzig Minuten vergehen, bis der fünfte Kunde endlich den Rettungsdienst ruft. Der Mann erwacht nicht mehr aus der Bewusstlosigkeit und stirbt kurz darauf.
Vier Menschen wurden im Anschluss von der Essener Polizei wegen unterlassener Hilfeleistung ermittelt. Der Fall ist deshalb bemerkenswert, weil er nichts Außergewöhnliches zeigt. Keine Verschwörung, keine Bosheit, keine Ideologie. Nur Menschen auf dem Weg zu ihren eigenen Bankgeschäften, die einen Toten am Boden für eine Fußgängerhindernis hielten. Genau das ist der Punkt, an dem Arendt ansetzt – und genau das ist der Punkt, an dem das Gesetz ansetzen will, aber strukturell zu kurz greift.
Nicht das Böse denkt, sondern es denkt gar nicht
Arendts Diagnose aus der Eichmann-Reportage ist notorisch missverstanden worden, meist als Freispruch light – „er war doch nur ein kleines Rädchen“. Das ist nicht, was sie meint. Ihre These ist härter: Das Ungeheuerliche entsteht nicht trotz, sondern wegen der Abwesenheit von Urteilskraft. Eichmann war für sie kein Dämon, sondern ein Mann, dem die Fähigkeit fehlte, sich selbst aus der Perspektive eines anderen zu betrachten – Gedankenlosigkeit im Wortsinn, nicht Dummheit, sondern die Weigerung oder Unfähigkeit, im Kopf jenen inneren Zwiegesprächspartner zuzulassen, der Handeln an Konsequenz und Verantwortung rückbindet.
Wegsehen ist die alltagstaugliche Miniatur dieser Gedankenlosigkeit. Wer im Bankvorraum über einen Körper steigt, denkt nicht „dieser Mensch ist mir gleichgültig“. Er denkt in dem Moment gar nichts über den Menschen – der Automat, die Überweisung, der eigene Terminplan okkupieren das gesamte verfügbare Bewusstsein. Das Opfer wird nicht verachtet, es wird schlicht nicht als Adressat moralischer Pflicht registriert. Genau diese Nicht-Registrierung, nicht der Hass, ist für Arendt der Nährboden, auf dem sich organisiertes Unrecht in großem Maßstab entfalten kann – die Bank-Szene ist Halbherzigkeit im Kleinformat, dieselbe Struktur, die im Großformat zur „organisierten Verantwortungslosigkeit“ wird, von der du in deinem Buchprojekt ausgehst: Schaden entsteht, ohne dass irgendjemand sich als Täter erlebt.
§323c StGB: Der juristisch kodifizierte Mindestanstand
Der Gesetzgeber hat auf dieses Phänomen mit einer bemerkenswert kurzen Norm reagiert. §323c Abs. 1 StGB bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht die erforderliche und zumutbare Hilfe leistet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Es handelt sich um ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt: Bestraft wird das bloße Nichthandeln selbst, unabhängig von einer besonderen Garantenstellung – jeder Bürger ist tauglicher Täter, nicht nur Ärzte, Eltern oder Aufsichtspersonen.
Die Kitty-Genovese-Warnung: Vorsicht vor der guten Geschichte
International wird für dieses Phänomen oft der Mord an Kitty Genovese 1964 in New York zitiert – 38 Nachbarn sollen ihre Hilfeschreie gehört und nichts unternommen haben. Die Geschichte ist als Gründungsmythos der sozialpsychologischen „Bystander-Effekt“-Forschung in jedes Lehrbuch eingegangen. Spätere journalistische Recherchen, vor allem eine Aufarbeitung der New York Times selbst, haben die Zahl 38 und das Bild vollständig passiver Zeugen erheblich relativiert: Mehrere Nachbarn riefen sehr wohl die Polizei, einer eilte ihr zu Hilfe. Die Anekdote taugt also nicht als belastbarer empirischer Beleg, sehr wohl aber als Menetekel dafür, wie leicht Wegsehen zur bequemen Gesellschaftsdiagnose stilisiert wird, ohne dass man die Fakten prüft – eine Ironie, die zum Thema selbst passt: Auch die Erzählung über das Wegsehen unterliegt einem kollektiven Bequemlichkeitsgefälle, das lieber die dramatische Version glaubt als die mühsame Verifikation vorzunehmen.
Die Volltrunkenheit als Sonderfall: Der Würzburger Fall
Ein zweiter, strukturell anders gelagerter Fall verdeutlicht die Grenzen der Norm von der anderen Seite. Vor dem Amtsgericht Würzburg stand 2019 ein 18-jähriger Fahrer mit 2,89 Promille, der einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht hatte. Hier geht es nicht um Wegsehen im Sinne unterlassener Nothilfe eines Dritten gegenüber einem fremden Opfer, sondern um die Frage, ob und wie der Verursacher selbst nach der Tat noch handlungsfähig – und damit hilfeleistungspflichtig – war. Solche Fälle zeigen, dass die Kategorie „Wegsehen“ in der Rechtsprechung nicht homogen ist: Es gibt das Wegsehen des unbeteiligten Dritten (Essen) und das Wegsehen des Verursachers vor der eigenen Verantwortung (Würzburg). Beide fallen unter denselben Paragrafen, beide sind aber phänomenologisch verschieden – im zweiten Fall kommt die Selbstverdunkelung durch Rausch als zusätzlicher, die Schuldfähigkeit berührender Faktor hinzu, der bei Arendt keine Entsprechung hat, weil Eichmann nüchtern war.

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